Allgemeine Geschäftsbedingungen
Beherbergungsvertrag- Gastaufnahmebedingungen
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Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Ferienwohnung bestellt und die 80% des Gesamtreisepreises anbezahlt wurden. Restbetrag zwei Wochen vor Anreise.
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Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist.
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Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellen der bestätigten Ferienwohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.
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Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die ersparten Leistungen betragen bei Ferienwohnungen 10% des Wohnungspreises.
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Bei Nichtinanspruchnahme der Ferienwohnung oder einer Stornierung wird eine Bearbeitungsgebühr einbehalten.
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Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen.
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Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, die nicht in Anspruch genommene Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden.
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Eine Stornierungsrechnung wird dem Gast zugesandt nach Ende des Aufenthalts und ist innerhalb von 8 Tagen zur Zahlung fällig.
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Schäden, die während des Aufenthaltes in der Unterkunft entstehen müssen sofort gemeldet werden, damit der Betrieb die Möglichkeit hat, schnell für Ersatz, Reparatur zu sorgen.
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Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen des Deutschen Hotels- u. Gaststättenverbandes e.V.
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Als Rechtsstandort gilt die Bundesrepublik Deutschland.
Wir empfehlen eine Reiserücktrittkosten-Versicherung abzuschließen.
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Tiere und Stall sind kein Erlebnis Spielplatz.
Das Erleben der Natur steht bei uns in der Heerlichkeit groß im Mittelpunkt. Doch bitte lassen Sie Ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt. Auf Spielplätzen, in dem Stall bei den Tieren und in der Natur, Wald und Wiese, beim Feuer machen und auf der Straße stehen Sie als Eltern in der Aufsichts- Pflicht!
Die Tretfahrzeuge und das Spielzeug gehören pfleglich behandelt und wieder an ihren vorgesehenen Platz zurück gestellt.
Schäden passieren, bitte melden. Ebenso ist es strengstens verboten mit den Tretfahrzeugen auf den Durchgangs- und Verkehrsstraßen damit zu fahren. Auf dem Hofgelände (bietet sehr viel Platz) ist es natürlich, unter Aufsicht und Aufklärung der Eltern, erlaubt.
Gerade Kinder die das Gebiet auf dem Lande nicht gewöhnt sind, unterschätzen die Gefahr.
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Verantwortliche Stelle
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